USt: Mitwirkungspflichten in Bauträgerfällen
Der BFH entschied mit Urteil v. 17.04.2024, dass ein leistender Unternehmer bei Abtretungen in Bauträgerfällen gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG alles Zumutbare tun muss, um dem Finanzamt die Realisierung des abzutretenden Anspruchs auf Umsatzsteuer zu ermöglichen.
In dem Fall hatte der BFH zugunsten der klagenden GmbH entschieden, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, indem sie bereits 2016 einen Abtretungsvertrag übersandte.
Das Finanzamt hatte diesen Vertrag jedoch nicht angenommen, was als ermessenswidrig bewertet wurde.