Nachträgliche Sonderwünsche bei der Grunderwerbsteuer

Mit Urteil vom 30.10.2024 hat der BFH entschieden, dass nachträglich vereinbarte Sonderwünsche beim Kauf eines noch zu errichtenden Gebäudes der Grunderwerbsteuer unterliegen, sofern sie im rechtlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvertrag stehen.
 
In der Praxis sorgt das Urteil für Klarheit, aber auch für mögliche Mehrkosten beim Immobilienerwerb!

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